Satzung

§1

NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen

Heimatverein Köppern

Der Verein hat seinen Sitz in Friedrichsdorf  und wird/ ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Homburg v.d.H. eingetragen Nach seiner Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V“. Bei allen Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten gilt als Gerichtsstand Bad Homburg v.d.H.

§2

GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3

ZWECK, AUFGABEN, GEMEINNÜTZIGKEIT

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Weiterer Zweck ist die Förderung des traditionellen Brauchtums und des bürgerschaftlichen Engagements.

Der Satzungszweck wird insbesondere unmittelbar verwirklicht durch

  •  die Erinnerung der Einwohner an die Geschichte des Ortes (durch Erstellen einer Chronik, Fotoausstellung mit historischen Aufnahmen, u.a.)
  •  die Erhaltung und Pflege historischer Anlagen (historische Brunnen, Bodendenkmäler, Mühlen u.a.)
  • Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung des Vereins, seiner Zielsetzung und seiner Aktivitäten in der Öffentlichkeit  (eigener Messestand, Teilnahme an Stadtveranstaltungen, Vorbereitung und Durchführung des 750 Jahre Dorf Jubiläums u.a.)
  • Vorträge und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung des geschichtlichen Bewusstseins (Vorträge zur Mühlengeschichte, bekannte Persönlichkeiten im Vordertaunus u.a.)
  • Führungen und Exkursionen (Quarzitwerk Köpperner Tal, Stadtführungen, Wasserwerk, u.a.)
  • die Veröffentlichung von Beiträgen, welche die Kenntnis und Bewahrung der Geschichte Köpperns fördern,(Erstellung eines Bildband, Vorführen von historischen Filmaufnahmen u.a.)

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4

MITGLIEDSCHAFT

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme von minderjährigen Mitgliedern ist von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) abhängig.

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person

Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§5

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken.

Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

Jugendmitglieder bis zu 16Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

 

§6

MITGLIEDSBEITRAG

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind, können von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.

 

§7

ORGANE DES VEREINS

Zur Verwaltung und Führung des Vereins dienen folgende Organe:

  1. Mitgliederversammlung(§ 8)
  2. Vorstand (§9)

Alle im Sinne der Satzung zu vergebende Ämter sind Ehrenämter. Im Falle einer Wahl ist die bindende Erklärung eines Gewählten über die Annahme des Amtes erforderlich. Bei Abwesenheit des zu Wählenden muss die schriftliche Einverständniserklärung desselben vorliegen.

 

§8

MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auf-lösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/3  aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im I. Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens vier Wochen zuvor schriftlich .Die Schriftform ist auch durch Verwendung elektronischer Medien gewahrt.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder elektronische Anschrift gerichtet war.

Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, die folgende P unkte enthalten muss:

  1. Jahresbericht des Vorstandes
  2. Bericht des Kassenwartes
  3. Bericht der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes für das vergangene Geschäftsjahr
  5. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder
  6. Wahl der Kassenprüfer
  7. Verschiedenes

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1.Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, geleitet.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder (§ 33 Abs.1 Satz 4 BGB).Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt. Jugendmitglieder bis zu 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durch zuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

  

§9

VORSTAND

Der von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre zu bestellende Vorstand besteht aus

  1. der/dem 1.Vorsitzenden
  2. der/dem 1. stellvertretenden.Vorsitzenden
  3. der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
  4. der Kassiererin/dem Kassierer
  5. der Schriftführerin/dem Schriftführer
  6. mindestens 5 Beisitzer/innen

Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen. Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist jederzeit in der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung widerruflich. Über den Widerruf wird auf Antrag eines Mitgliedes abgestimmt. Wird dem Antrag entsprochen, so sind Neuwahlen durchzuführen.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

Der Vorstand wird von dem 1.Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der 1. oder 2..stellvertretenden Vorsitzenden einberufen, sobald es die Lage des Geschäftes erfordert. Die Einberufung hat jedoch mindestens zweimal jährlich zu erfolgen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt worden ist.

Der Verein wird durch seinen Vorstand gemäß §26BGB gesetzlich vertreten durch

  1. den 1.Vorsitzenden und eine/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, oder jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Stehen der Eintragung in das Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Sachverhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Arbeit Ausschüsse einrichten.

 

§10

KASSENPRÜFER

Den zwei Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung ebenfalls auf drei Jahre bestellt werden, obliegt die laufende Überwachung und Prüfung der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Prüfungen können jederzeit unvermutet durchgeführt werden.

Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§11

AUFLÖSUNG DES VEREINS

Über die Auflösung des Vereines kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt. Diese Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden und die Einberufung muss Angaben zum Antrag und Gründe hierfür enthalten.

Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins– nach Abzug aller Verbindlichkeiten– an die Stadt Friedrichsdorf mit der Zweckbindung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke  i.S..des § 3 dieser Satzung im Ortsteil Köppern zu verwenden.

(Fassung vom Januar 2018)